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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 1.7.2018
§ 1 Geltung
(1) Alle Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Angebotsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden" genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Diese Allgemeinen Angebotsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
§ 2 Gegenstand des Vertrages, Vertragsschluss
(1) Gegenstand des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer ist die jeweils vereinbarte Mitwirkung, Unterstützung, Beratungs- oder Schulungstätigkeit (zusammen die „Leistungen"), wie sie im unverbindlichen Angebot des Auftragnehmers aufgeführt ist. Der Kunde kann dem Auftragnehmer sein Einverständnis mit diesem Angebot schriftlich, das heißt durch Brief oder Telefax mitteilen.
(2) Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers zustande.
(3) Dieser Vertrag ist ein Dienstvertrag und legt die Konditionen fest, nach denen der Auftragnehmer für den Kunden Leistungen erbringt.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Das Angebot beinhaltet jeweils die Parameter und den Umfang der Leistungen. Zusätzliche, außerhalb der im Angebot festgelegten Leistungen, die vom Kunden angefordert werden, werden als Zusatzleistungen erachtet, deren Bedingungen von den Vertragsparteien entweder als Erweiterung des bereits existierenden Auftrages oder als neuer Auftrag verhandelt werden. Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten.
(2) Der Auftragnehmer wird die Leistungen entsprechend den allgemein anerkannten Standards und Gepflogenheiten der Branche unter Beachtung der üblichen Sorgfalt erbringen. Ungeachtet dessen kann der Auftragnehmer keine Gewähr hinsichtlich der Erreichung eines speziellen wirtschaftlichen Erfolgs oder Ziels übernehmen. Der Auftragnehmer wird keine Leistungen an Produktions- und Geschäftsprozesssystemen erbringen.
(3) Der Auftragnehmer kann zur Ausführung der Leistungen selbständige Unterauftragnehmer einsetzen, wobei der Auftragnehmer dem Kunden stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
§ 4 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde übermittelt dem Auftragnehmer die zur Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Spezifikationen und stellt dem Auftragnehmer alle weiteren Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Kunde stellt für die Dauer der Leistungen zur Gewährleistung eines produktiven und kooperativen Arbeitsumfelds sämtliche hierzu erforderlichen Mittel, die im Angebot aufgeführt sind.
(3) Sofern für die Leistungserbringung erforderlich, stellt der Kunde auf Anforderung des Auftragnehmers eine Test- bzw. Schulungsumgebung bereit.
(4) Der Kunde ist für die Übernahme der Leistung des Auftragnehmers in Produktions- und Geschäftsprozesssysteme selbst verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die sorgfältige Prüfung und die Ergreifung von Maßnahmen (z.B. Backups, Clustering), die vor allen Schäden (z.B. Datenverlust, Ausfällen) zuverlässig schützen.
§ 5 Leistungszeit, Termine
(1) Leistungen des Auftragnehmers werden innerhalb der im jeweiligen Angebot beschriebenen Leistungszeiträume bzw. zu den konkret vereinbarten Terminen erbracht.
(2) Sollten keine Termine oder Leistungszeiträume vereinbart sein, ist der Auftragnehmer frei in der Entscheidung, wann er seine Leistung erbringt. Er wird sich hierzu mit dem Kunden abstimmen und im Rahmen des Zumutbaren auf die Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
(3) Genannte Termine sind erst dann fest vereinbart, wenn die Auftragserteilung erfolgt ist oder im Angebot eine feste Reservierung bestätigt wird.
(4) Der Auftragnehmer kommt erst durch eine schriftliche Mahnung des Kunden nach Fälligkeit in Verzug.
§ 6 Verzug des Kunden, Höhere Gewalt
(1) Von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Leistungshindernisse oder Leistungserschwernisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungszeiträume.
(2) Soweit der Kunde Terminverzögerungen zu vertreten hat, insbesondere indem er seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 4 dieser Vereinbarung bzw. dem jeweiligen Angebot nicht nachkommt oder diese nicht fristgerecht erbringt, verschieben sich die vereinbarten Ausführungstermine und müssen zwischen den Parteien einvernehmlich neu festgelegt werden.
(3) Die Parteien haften nicht für Verzögerungen, die ihre Ursache in höherer Gewalt haben. Insbesondere kann der Auftragnehmer bei Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit eines Mitarbeiters oder höhere Gewalt nicht zum Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall verpflichtet werden.
(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einen anderen Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation zu stellen oder die Veranstaltung zu verlegen. Ein Ersatzmitarbeiter wird dem Kunden benannt. Ist er mit dem Ersatzmitarbeiter nicht einverstanden, wird die Veranstaltung verlegt.
§ 7 Vergütung, Rechnungsstellung
(1) Die Vergütung des Auftragnehmers für die Leistungen bemisst sich nach den Ausführungen im Angebot und versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen vor Beginn der Leistungen nach Erhalt der Rechnung des Auftragnehmers fällig.
(3) Die Rechnungsstellung erfolgt mit einer Zahlungsfrist von 10 Tagen.
(4) Der Kunde nennt bereits bei der Auftragserteilung die Rechnungsadresse, Referenznummern und ggf. weitere Angaben, die er auf der Rechnung benötigt.
§ 8 Eigentum an erbrachten Leistungen
Die im jeweiligen Angebot als Leistung definierten Sachwerte gehen erst bei vollständiger Zahlung des vereinbarten Gesamthonorars in das Eigentum des Kunden über.
§ 9 Urheberrechte, Schutzrechte und Know-how des Auftragnehmers, Nutzungsrecht
(1) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen sein eigenes geistiges Eigentum, einschließlich aller Informationen, Erfindungen, Patentrechte, Daten, Urheberrechte oder das geistige Eigentum eines Dritten einsetzt, so bleibt dies das Eigentum des Auftragnehmers bzw. der Drittpartei.
(2) Der Auftragnehmer überträgt dem Kunden ein nicht ausschließliches und übertragbares Nutzungsrecht an dem im Rahmen der jeweiligen Leistungen übermittelten Know-how bzw. an den im Rahmen dieses Angebotes erstellten Programmcodes.
(3) Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht berechtigt, die ihm im Rahmen der Leistungen zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Programmcodes an andere Unternehmen oder Personen außerhalb des eigenen Unternehmens weiterzugeben oder anderen zugänglich zu machen.
§ 10 Vertraulichkeit, Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer wird jegliche Information, die er vom Kunden vor und im Rahmen dieses Vertrages erhält, vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer wird sie intern nur denjenigen Mitarbeitern oder Subunternehmern zugänglich machen, die ihrer zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedürfen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Vergütung des Auftragnehmers - insbesondere gegenüber den für die jeweiligen Leistungen eingesetzten Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf seiner Website und in Werbematerialien den Namen des Kundes zu nennen und sein Firmenlogo wiederzugeben. Darüberhinausgehende Angaben zu den erbrachten Leistungen in Verbindung mit dem Namen oder dem Logo des Kunden bedürfen der Zustimmung des Kunden.
(4) Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, dass der Auftragnehmer alle übermittelten oder öffentlichen Daten (z.B. Name, Firmenname, Firmenadresse, Position, Telefon, E-Mail) zu seiner Person und anderen von ihm genannten Personen und Teilnehmern sowie Daten zu der gewünschten Maßnahme (z.B. Thema, Vorkenntnisse, Ziele, Erwartungen, Termine) dauerhaft elektronisch speichert, bei Bedarf an Experten und Dienstleister (z.B. Paketdienste) weitergibt und dazu nutzt, dem Kunden Produktinformationen und Angebote zu senden. Die Datenschutzerklärung dazu befindet sich unter www.it-visions.de/Datenschutz.
§ 11 Schadensersatz, Gesamthaftung
(1) Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von Aufwendungsersatz und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
(2) Abweichend von Ziffer (1) haftet der Auftragnehmer jedoch, wenn ihm, seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen der Auftragnehmer, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird.
(3) Im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers bei nur leichter Fahrlässigkeit auf nach der Art des Vertrages typischerweise voraussehbare Schäden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Die Gesamthaftung des Auftragnehmers ist beschränkt auf das Gesamthonorar, das im Zusammenhang mit dem spezifischen, die Schadensersatzforderung auslösenden Leistungen in Rechnung gestellt wird.
(5) Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, derer sich der Auftragnehmer zur Vertragserfüllung bedient.
(7) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden
§ 12 Keine Exklusivität, Abwerbeverbot
(1) Dieser Vertrag schränkt den Auftragnehmer weder ganz noch teilweise in der Erbringung seiner Beratungs- oder Dienstleistungen gegenüber Dritten, einschließlich Konkurrenten des Kunden, ein. Der Auftragnehmer ist insoweit frei, jederzeit weitere Aufträge anzunehmen.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sachverständige Dritte zur Durchführung des Vertrages heranzuziehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer der Leistungen und einen Zeitraum von 24 Monaten nach dessen Beendigung kein Vertragsverhältnis mit Mitarbeitern oder durch den Auftragnehmer eingesetzte Dritte einzugehen, diese abzuwerben oder Arbeiten über Dritte unmittelbar oder mittelbar erbringen zu lassen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftragnehmer, keine Mitarbeiter des Auftraggebers abzuwerben oder anderweitig an sich zu binden.
(3) Im Fall des Verstoßes gegen das Abwerbeverbot wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro vereinbart.
§ 13 Nebenabreden, Salvatorische Klausel
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und sind nur wirksam nach rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch den Kunde und den Auftragnehmer. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist diesem entsprechend auszulegen.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Geschäftssitz oder an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.